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Gericht: Gekaufte Rezensionen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Gekaufte Rezensionen sind wettbewerbswidrig. Abb.: hw

Gekaufte Rezensionen sind wettbewerbswidrig. Abb.: hw

Hamm/Köln, 18.1.2012: Gekaufte Lobhudeleien im App-Store, bei Amazon oder in anderen Internetläden sind nicht nur eine moralisch höchst zweifelhafte Irreführung von Konsumenten, sondern auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor.

Abb.: hw

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Im konkreten Fall (OLG Hamm, (Urteil v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) hatte ein Mitbewerber gegen einen Internet-Händler für Druckerzubehör geklagt. Dieser hatte in seinem Newsletter Kunden einen Rabatt offeriert, wenn diese eine Bewertung auf einem Meinungsportal abgeben.

In der Werbung – die nur im Newsletter erschien und nicht für Besucher des Meinungsportals ersichtlich war – hieß es: „Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben … und uns eine Kopie der Bewertung per Email an …. senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung.“

Zwar war dies also kein ausdrücklicher Einkauf einer lobenden Bewertung, aber allein schon durch die Tatsache, dass die Rezension für den Rabatt vorzulegen war, machte klar, was der Zubehör-Anbieter wünschte. Dagegen hatte der Konkurrent eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zu erwirken versucht – und damit von den OLG-Richtern Recht bekommen.

Christian Solmecke

Christian Solmecke. Abb.: WBS/Typemania

Das Urteil könnte nach Auffassung des Kölner Medien-Rechtsanwalts Christian Solmecke weitreichende Folgen haben: „Bei Facebook werben viele Unternehmen mit Belohnungen für ihre ‚Fans‘, wie Rabatten oder Gutscheinen. Auch ein ‚Like‘ stellt jedoch eine Kundenempfehlung dar, die nicht erkauft werden darf“, warnte er. Ähnliches gelte für die Versuche vieler App-Entwickler, für ihr Programm eine der begehrten 5-Sterne-Bewertungen in den Netzläden von Apple oder Android zu bekommen – indem die den Kunden teilweise geldwerte Vorteile versprechen. Heiko Weckbrodt

Zum Weiterlesen: Die Krux mit den Fake-Rezensionen

 

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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