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BGH: Werbeblocker im Internet sind okay

Grafik: hw

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Richter sehen kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Karlsruhe/Berlin, 19. April 2018. Blockierprogramme gegen Internet-Werbung anzubieten ist kein unlauter Wettbewerb – auch dann nicht, wenn sich Werbetreibende gegen Bezahlung beim Software-Anbieter von dieser Blockade freikaufen können. Das hat heute der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (Aktenzeichen: BGH 19. April 2018 – I ZR 154/16). Es verwarf damit letztlich eine Klage des Axel-Springer-Verlages gegen die Firma Firma „Eyeo“.

Springer will Verfassungsbeschwerde einlegen

In ersten Reaktionen hat Springer inzwischen angekündigt, gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzureichen. Und der „Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger“ (BDZV) sieht in dem BGH-Urteil zentrale wirtschaftlichen Grundlagen für Journalismus im Internet gefährdet. „Dadurch würde jedes Finanzierungsmodell für journalistische Inhalte im Netz, das auf die Einnahmen von digitaler Werbung setzt, massiv gefährdet“, kritisierte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff heute in Berlin.

Zivilsenat: „Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor“

Anders die BGH-Richter: Diese sahen in dem Geschäftsmodell, das hinter dem Werbeblocker „AdBlock Plus“ steckt, zumindest das Wettbewerbsrecht nicht verletzt. „Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor“, heißt es in einer vorläufigen Zusammenfassung der Urteilsgründe. „Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs.“ Dem Verlag stehe es frei, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, um Leser von Seiten wie Bild.de auszuschließen, wenn diese Adblocker verwenden. Auch liege „keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird“.

Was bisher geschah:

Die Kölner Firma „Eyeo“ bietet den Werbeblocker „AdBlock Plus“ an, der auf Seiten im Internet die dort normalerweise eingespielte Werbung unterdrückt. Gegen eine Gebühr an „Eyeo“ können sich aber Unternehmen in eine weiße Liste (white list) eintragen lassen. Dann ist ihre Werbung trotz installiertem Ad-Blocker dennoch zu sehen. Gegen diesen Blocker hatte Springer in mehreren Instanzen geklagt.

Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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