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BGH: Youtube muss IP-Adressen von Nutzern nicht herausrücken

Grafik: hw

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Anwälte kritisieren Urteil als „Hintertür für Raubkopierer“

Karlsruhe, 10. Dezember 2020. Youtube muss nur die Post-Adresse, nicht aber die IP-Adressen, Telefonnummer oder E-Mail mutmaßlicher Filmpiraten herausgeben, wenn der Rechte-Inhaber das verlangt. Das hat nun der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entscheiden ) Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17). Die Richter stützten sich dabei auf eine vom BGH angeforderte Einschätzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In einer ersten Reaktion kritisierte die Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger dieses Urteil als „offene Hintertür für Raubkopierer“.

Youtube-Nutzer hatten „Scary Movie“ hochgeladen, Constantin wollte Daten

Im konkreten Fall hatte das deutsche Filmunternehmen Constantin von Youtube verlangt, IP-Adressen und andere Daten von Nutzern der Videoplattform herauszugeben, die Kopien der Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ offensichtlich illegal hochgeladen hatten. Als sich Youtube weigerte, zog sich der Streit darum durch mehrere Instanzen und beschäftigte schließlich die Europa-Richter. Die befanden, dass die dafür geltende Richtlinie „2004/48/EG“ zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zwar die Herausgabe der Postanschrift mutmaßlicher Rechtsverletzer verlange, aber darüber hinaus keine Datenpreisgabe rechtfertige.

Anwalt: „Über Ermittlungsakten kommen Urheber doch noch an ihr Ziel“

Dieser Wege aber erschwere die Rechtsverfolgung insbesondere dann, „wenn die Urheberverletzer von fremden Computern oder gar aus dem Ausland her agieren“, kritisierte Rechtsanwalt Arian Zafar von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei „Spieker & Jaeger“. „Dann bleibt den Rechteinhabern nur, über eine Strafanzeige die Staatsanwaltschaften einzuschalten. Über die Einsicht in die Ermittlungsakten kommen die Urheber so doch noch an ihr Ziel“, so Anwalt Zafar.

Autor: hw

Quellen: BGH, Spieker & Jaeger

 

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt