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Museum darf verbieten, Fotos gemeinfreier Kunstwerke ins Netz zu stellen

Museen dürfen es Besuchern verbieten, Fotos von Gemälden und anderen Kunstwerken anzufertigen und ins Internet zu stellen - selbst wenn die ursprünglichen Urheberrechte längst abgelaufen sind, hat der BGH geurteilt. Foto: Heiko Weckbrodt

Museen dürfen es Besuchern verbieten, Fotos von Gemälden und anderen Kunstwerken anzufertigen und ins Internet zu stellen – selbst wenn die ursprünglichen Urheberrechte längst abgelaufen sind, hat der BGH geurteilt. Foto: Heiko Weckbrodt

BGH: Wikipedia muss Repros löschen

Karlsruhe/Köln/ Mannheim, 23. Dezember 2018. Museen dürfen Besuchern weiterhin verbieten, die dort ausgestellten Kunstwerke zu fotografieren und ins Internet zu stellen – auch wenn die Urheberrechte an diesen Werken abgelaufen sind, weil der ursprüngliche Maler seit über 70 Jahren tot ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Mannheimer Museum klagte gegen Wiki

Im konkreten Falle hatte das Reiss-Engelhorn Museum in Mannheim gegen die Wikipedia geklagt, die solche Reproduktionen online gestellt hatte – wobei ein Teil der beanstandeten Fotos von einem Katalog abfotografiert worden war.

Besucher geht mit Museum „Besichtigungsvertrag“ ein

Laut den BGH-Richtern geht der Museumsbesucher mit dem Museum einen Besichtigungsvertrag ein, wenn er eine Karte löst und die Ausstellung betritt. Wenn das Museum ein Fotografierverbot aushängt – und sei es auch nur ein Piktogramm mit durchgestrichener Kamera -, wird dies zum Bestandteil dieses Vertrages. Verstößt der Besucher fotografierenderweise dagegen, kann das Museum zum Beispiel Schadensersatz aus der Vertragsverletzung geltend machen. Auch ein Unterlassungsklage kommt demnach in Frage.

Richter: Foto eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz

„Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz“, teilte der BHG mit. „Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.“ Insofern könne die Reproduktion eines Katalogfotos auch eine Urheberrechtsverletzung sein.

Der Verstoß der Mannheimer hat prinzipielle und auch finanzielle Hintergründe: Mit Katalogen können die – oft chronisch unterfinanzierten – Museen Geld verdienen.

Anwalt Solmecke: BGH hat Chance verpasst

„Auch, wenn ich die Ansicht von Wikipedia teile, dass gemeinfreie Werke auch für die Öffentlichkeit im Internet zugänglich sein sollen, so ist die bisherige Rechtslage bzw. die Rechtsprechung des BGH doch recht eindeutig“, kommentierte der Kölner Internetrechtsanwalt Christian Solmecke den Fall. Dennoch sei die Entscheidung zu bedauern: „Der BGH hat damit die Gelegenheit verpasst, in einem Grundsatzurteil seine bisherige Richtung ändern“, schätzte der Anwalt ein. Ich bin der Ansicht, dass gemeinfreie Kunstwerke Kulturgut sind und daher jedermann zugänglich sein sollten. Schließlich ist das der Gedanke des Urheberrechts: Nach 70 Jahren sollen die Werke für die Öffentlichkeit da sein – und nicht nur für die, die sich einen Museumsbesuch oder –katalog leisten können.“

Autor: hw

-> BGH-Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt