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Richter: Pauschalabmahnung wegen Musik-Downloads „unbrauchbar“

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Düsseldorf, 13.1.2012: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass sehr pauschal formulierte Schreiben sogenannter Abmahn-Anwälte unbrauchbar sind. „Tausende Abmahnungen könnten nun unwirksam sein“, kommentierte der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke den richterlichen Beschluss.

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Pauschalabmahnung der Hamburger Kanzlei Rasch erhalten, in der ihr vorwarf, Musikstücke über eine Internet-Tauschbörse angeboten zu haben. Um die geforderten Abmahngebühren nicht zahlen zu müssen, hatte die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt, dies war ihr aber vom Landgericht Düsseldorf mit Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten verweigert worden. Das OLG verwarf diese Entscheidung und befand: „Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.“

Vor allem kritisierten die Richter, die Anwälte hätten in ihrer Abmahnung einzeln darlegen müssen, um welche Musikstücke es sich handele, welche Rechteinhaber sie dabei vertreten etc. „Die Entscheidung führt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing-Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind“, meint Anwalt Solmecke. „Theoretisch könnte diese Entscheidung auch dazu führen, dass jetzt einige Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren wieder zurückfordern können.“

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) ist unter anderem hier nachzulesen. Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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