TV-Spaßmacher Jan Böhmermann verliert geben Meißner Imker

OLG Dresden: Satirische Antwort mit Böhmermann-Honig war zulässig
Dresden, 18. Juli 2024. Der reichweitenstarke Fernseh-Spaßmacher Jan Böhmermann hat im medialen Schlagabtausch um sogenanntes „Bee Washing“ und „Böhmermann“-Honig im Oberlandesgericht (OLG) Dresden gegen den Meißner Imker Rico Heinzig erlitten: Nachdem Böhmermann den sächsischen Imker im TV-Magazin „ZDF Magazin Royale“ öffentlich in die Nähe pseudo-ökologischer Machenschaften gerückt hatte, habe der Mann das Recht gehabt, mit gleicher, also satirischer Münze zu antworten, entschieden die OLG-Richter in einer Berufungsverhandlung.
Komödiant spöttelte im Fernsehen über „Bee Washing“ und zeigte dazu Bild und Namen des Imkers
Im konkreten Fall hatte sich Böhmermann über von ihm so sogenanntes „Beewashing“ lustig gemacht „und dort die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten“, hieß es vom 4. Zivilsenat. Dazu habe er das Logo und Ausschnitte aus einem Werbevideo des Meißner Imkers gezeigt, außerdem dessen Foto.
Satirische Antwort des Bienenzüchters gefiel Böhmermann nicht
Der Imker wehrte sich gegen die Spaßmacherei auf seine Kosten ebenfalls satirisch: Er begann in seinem Internetladen „Beewashing-Honey“ zu vertreiben, pries ihn dort als „Böhmermann-Honig“ an. Zudem positionierte er in einem Dresdner Supermarkt einen Aufsteller mit dem Bild Böhmermanns und dem Zusatz „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“.
Imker führte Böhmermann als ,führenden Bienen- und Käferexperten’ vor
Das wollte der Komödiant dem Imker per einstweiliger Verfügung verbieten, scheiterte aber in allen Instanzen. Auch der Berufungs-Senat wog zwischen den Persönlichkeitsrechten des Spaßmacher und des Imkers sowie der „Waffengleichheit“ im Streit zwischen einem reichweitenstarken Fernseh-Star, der sich selbst als Investigativ-Journalist versteht, und einem wenig einflussreichen regionalen Bienenzüchter zu Gunsten des Imkers: „Der Senat teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient habe“, heißt es in einer OLG-Mitteilung. „Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als ,führender Bienen- und Käferexperte’ habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen.
Imker setzte sich mit Aktion vor allem gegen Vorwürfe im Fernsehen zur Wehr
Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.“
Böhmermann könnte nun noch ein Hauptsache-Verfahren gegen den Meißner Imker anstrengen. Normalerweise haben mehrinstanzliche Entscheidungen in einstweiligen Verfügungsverfahren aber oft auch Signalwirkung für eine mögliche Hauptverhandlung.
Aktenzeichen: OLG Dresden, 4 U 323/24
Autor: hw
Quellen: OLG Dresden, Oiger-Archiv

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