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BGH: Facebook darf „Hassrede“ unterbinden, muss Nutzer aber anhören

Grafik: hw
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Nutzer hat Anspruch darauf, über Löschung informiert zu werden und seinen Standpunkt darzulegen

Karlsruhe/Berlin, 29. Juli 2021. Facebook und andere Unterhaltungs-Netzwerke im Internet dürfen sogenannte „Hassreden“ und andere regelwidrige Beiträge ihrer Nutzer auch dann im Grundsatz unterbinden, wenn diese Meinungsäußerungen nicht in strafrechtliche Kategorien wie. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung fallen. Allerdings muss Facebook den Nutzer wenigstens nachträglich darüber informieren, wenn der Betreiber solch einen Beitrag gelöscht hat. Und vor einer generellen Sperrung muss Facebook dem Nutzer die Chance geben, sich dazu zu äußern. Das hat heute der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20).

Bitkom begrüßt Grundsatzurteil

„Das ist ein klares Signal an alle, die in sozialen Medien Hassrede und menschenfeindliche Hetze verbreiten: Solche Äußerungen müssen die Betreiber großer Plattformen nicht dulden“, begrüßte Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder vom deutschen Digitalwirtschafts-Verband „Bitkom“ in Berlin das Grundsatzurteil. Dies sei eine wichtige Klarstellung für die privaten Anbieter von Internetplattformen, wie mit beanstandbaren Beiträgen umzugehen sei: „Denn obwohl ein großer Teil der Hasskommentare strafrechtlich nicht relevant, also nicht illegal ist, ist der der Schaden für das Diskussionsklima und den gesellschaftlichen Zusammenhalt enorm“, argumentierte Rohleder. „Gleichzeitig müssen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gewahrt und ernstgenommen werden.“

Im konkreten Fall hat ein Nutzer erfolgreich gegen Facebook geklagt, weil der Konzern zwei seiner Kommentare gelöscht und sein Konto teilweise gesperrt hatte. Dabei hatte es sich um Kommentare gehandelt, die sich gegen Menschen aus Einwandererfamilien richten. Facebook stufte die Kritik als Hassrede ein und löschte die Beiträge. Der BGH verpflichtete Facebook nun, die Beiträge wieder freizuschalten. Die Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und der Freiheit von Facebook, sogenannte „Hassrede“ per Nutzungsbedingung zu verbieten, mache es notwendig, dem Nutzer die Chance auf eine eigene „Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen“.

Autor: hw

Quellen: BGH, Bitkom

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

Heiko Weckbrodt

[caption id="attachment_177887" align="aligncenter" width="155"]Heiko Weckbrodt. Foto: Katrin Tominski Heiko Weckbrodt. Foto: Katrin Tominski[/caption] Heiko Weckbrodt war 16 Jahre als Redakteur bei den "Dresdner Neuesten Nachrichten" tätig und betreute dort neben anderen Themen die Schwerpunkte Wirtschaft, Technologieunternehmen und Forschung sowie die Computerseite. Studiert hat er Publizistik und Geschichte mit dem Fokus DDR-Wirtschaftsgeschichte. Inzwischen ist er als freiberuflicher Journalist tätig und publiziert vor allem auf der Nachrichtenplattfom "Oiger", schreibt aber gelegentlich auch für andere Magazine und Publikationen. Lieblingsbeschäftigung: Lesen! Privat schreibt er über seine Ausflüge auf dem Blog "Reise-Oiger". Heiko Weckbrodt ist Autor der Sachbücher

Profile

Kurzvita:

•  Geboren 1970 • 1991-96 Studium der Geschichte und Publizistik an der Freien Universität Berlin • 1990-1997: zunächst nebenberuflich, später als Vollzeitjob freier Journalist (u. a. Siegener Zeitung, Sächsische Zeitung, Dresdner Neueste Nachrichten) • 1999-2000 Volontariat bei den Dresdner Neuesten Nachrichten • 2000-2014: Redakteur bei den Dresdner Neuesten Nachrichten (u.a. Gerichtsreporter, Sozialpolitik, Wirtschaft, Forschung) • seit 2015: freiberuflicher Journalist und Herausgeber des Nachrichtenportals Oiger