Gericht bestätigt: Deutsches Kunsturheberrecht gilt weiter
Köln, 4. November 2018. Die seit Mai 2018 voll geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hebelt nicht das deutsche Presserecht aus, zumindest nicht automatisch. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln vom 8. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 15 U 110/18) hervor. Demnach gelten die besonderen Regelungen für Pressefotografie im Paragraphen 23 des deutschen Kunsturheberrechts-Gesetzes (KUG) fort, da sie ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht schützen. Bereits im Juni (OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18) hatte sich das Gericht ähnlich positioniert.
Was sagt § 23 KUG?
Im Grundsatz bestimmt § 23 KUG unter anderem, dass Fotos von Menschen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht werden, wenn es sich um „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ oder von Versammlungen handelt oder die abgebildeten Personen nur Beiwerk im Gesamtbild sind. Nach gängiger deutscher Rechtsprechung ergeben sich daraus einerseits Fotografierprivilegien für Pressefotografen, andererseits kann die Presse – nach einer Rechtsgüter-Abwägung zum Beispiel gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Menschen – auch Bilder verwenden, für die keine ausdrückliche Erlaubnis der Abgebildeten vorliegt.
Die Rechtslage kläre sich mehr und mehr, seitdem die DS-GVO in Kraft getreten seim schätzte der Kölner Internetrechtsanwalt Christian Solmecke ein: „Die Aufnahme einer Fotografie fällt ab sofort wohl unter die DSGVO. Doch wenn es um die Veröffentlichung von Fotografien geht, ist laut zwei Entscheidungen des OLG Köln zumindest für Journalisten weiterhin das KUG anwendbar.“
Autor: hw
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