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Nach BGH-Urteil: Kanzlei entwirft „kindgerechte“ Anti-Piraten-Belehrung

Eltern haften nicht zwingend für die Piraterie ihrer Kinder im Netz. Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Eltern haften nicht zwingend für die Piraterie ihrer Kinder im Netz. Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Köln, 16. November 2012: Die Anwaltskanzlei „Wilde Beuger Solmeckehat angekündigt, ein „kindgerechtes“ Belehrungsformular für angehende Software-Piraten zu entwerfen, das Eltern künftig helfen könnte, Urheberrechts-Klagen von Abmahn-Anwälten der Musik-, Film- und Softwareindustrie abzuschmettern. Das kündigte der auf Internetrecht spezialisierte Kölner Anwalt Christian Solmecke an. Hintergrund: Seine Kanzlei hatte gestern ein Präzendens-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12) erwirkt, laut dem Eltern für illegale Internetaktivitäten ihrer Kinder nicht zwingend haften, wenn sie diese ausreichend über die Schändlichkeit von Urheberrechtsverletzungen belehrt haben.

Für die Abmahnanwälte der Rechte-Industrie ist das höchstrichterliche Urteil ein schwerer Rückschlag. Sie hatten in der Vergangenheit regelmäßig Eltern auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt, deren minderjährige Kinder den Internetanschluss von Papa nutzten, um heimlich urheberrechtgeschützte Filme, Musik oder Spiele von Tauschbörsen im Netz zu saugen. Tenor: Die Eltern seien ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen, wenn sie die Internetaktivitäten ihrer Junioren nicht überwachen.

BGH: Verbot durch Eltern genügt

Anders als niederinstanzliche Gerichte stuften die BHG-Richter diese Argumentation nun als lebensfremd ein. Vielmehr genüge es, wenn die Eltern ihren Kindern die Nutzung von Tauschbörsen verboten und sie belehrt hätten und es keine konkreten Hinweise für die Eltern gebe, dass das Kind gegen diese Verbote verstoße.

Anwalt: Schriftliche Vereinbarung mit Kind treffen

 

Christian Solmecke

Christian Solmecke. Abb.: WBS/Typemania

Im konkreten Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, hatte es genügt, dass die Eltern all dies „glaubhaft darlegen“ konnten. „Aus Gründen der Beweissicherheit ist es jedoch ratsam, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kind zu treffen, in der Art und Umfang der Internetnutzung geregelt werden“, erklärte Solmecke. „Wir arbeiten gerade an einer kindgerechten Mustervereinbarung, die wir Eltern und Kindern auf www.wbs-law.de kostenlos zur Verfügung stellen werden.“

Die Entscheidung des BGH habe jedenfalls „einiges in Bewegung gesetzt“, betonte Solmecke, dessen Kanzlei in diesem und zuvor in vielen anderen Fällen Eltern vertreten hatte. „Abgemahnten Eltern, bei denen minderjährige Kinder im Haushalt leben, können wir derzeit nicht raten, sich auf Vergleiche mit der Gegenseite einzulassen.“ Allerdings erklärte er auch: „Derzeit ist noch völlig offen, ob es die Musikindustrie wagen wird, die Kinder selbst in die Haftung zu nehmen.“

Heiko Weckbrodt

Aktualisierung: Der Kindervertrag ist jetzt hier verfügbar.

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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