Bundesgerichtshof: Handel mit Gebraucht-Software zulässig

Karlsruhe, 18. Juli 2013: Der Handel mit Gebraucht-Lizenzen von Computerprogrammen ist zulässig, wenn der Software-Hersteller ursprünglich eine unbefristete Lizenz erteilt hatte – was bei den meisten Computerprogrammen der Fall ist – und der letzte Nutzer seine Programmkopie deinstalliert oder jedenfalls unbrauchbar gemacht hat. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, der das Problem zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte.
Im konkreten Fall ging es um Software, die nicht auf DVDs ausgeliefert, sondern per Download über die Internetseite vertrieben wird. Die dabei erworbenen Gebrauchtlizenzen hatte ein Wiederverkäufer veräußert und wurde vom Software-Anbieter verklagt. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht München zunächst dem Programmanbieter Recht gegeben hatte, hat der BGH nun anders entschieden und das Verfahren zurück an das Berufungsgericht für ein neues Urteil verwiesen. hw
Aktenzeichen: Urteil vom 17. Juli 2013 – BGH, I ZR 129/08 – UsedSoft II
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