Die meisten kümmern sich nicht um das eigene Erbe im Internet
Berlin, 10. August 2017. Nicht mal jeder fünfte Internetnutzer hat Vorkehrungen für sein digitales Erbe getroffen. Das geht aus einer Umfrage im Auftrag des deutschen Digitalwirtschafts-Verbandes „Bitkom“ aus Berlin hervor. Nur 18 Prozent der befragten Netznutzer haben demnach dafür gesorgt, dass ihre Angehörigen nach einem plötzlichen Tode Zugriff auf Online-Konten, Facebook-Profile und andere digitale Netzwerke bekommen.
Noch kein ausgefeiltes Erbrecht für Online-Accounts
„Jeder sollte sich frühzeitig darum kümmern, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen“, betonte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Das könne ein Testament oder eine Vollmacht regeln. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie Soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen. „Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige“, erklärte Rohleder.
Die Tipps vom Bitkom:
- Persönliche Informationen auf Datenträgern
Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.3. Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.
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