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Verbraucherzentrale: Pornogucker sollen Abmahngeld zurückfordern

Abb.: Bildschirmfoto Googlesuche

Abb.: Bildschirmfoto Googlesuche

Leipzig, 27. März 2014: Wer Pornos vom Internetportal „Redtube“ angeguckt hat und hinterher von der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei „Urmann+Collegen“ (U+C) angemahnt wurde, kann und sollte gezahlte Abmahngebühren zurückfordern. Darauf hat die sächsische Verbraucherzentrale in Leipzig hingewiesen.

Auch Anwaltskosten per Musterbrief rückforderbar

„Die abgemahnten Verbraucher können dabei insbesondere auch Kosten einer in Anspruch genommenen Rechtsberatung zurückfordern, unabhängig davon, ob sie die von den Anwälten geltend gemachten Zahlungen geleistet haben oder nicht“, erklärte Beraterin Katja Henschler. Die Verbraucherzentrale habe dafür hier Musterbriefe bereitgestellt, die man sich kostenlos herunterladen kann.

Anwälte hatten Gericht gefoppt

Die Kanzlei U+C hatte Ende 2013 zahlreiche Internetnutzer abgemahnt, weil diese angeblich widerrechtlich Pornofilme von „Redtube“ heruntergeladen haben sollen. Tatsächlich stellte sich später aber heraus, dass die Abmahn-Anwälte nur durch eine verzerrte Darstellung vor Gericht an die Adressen der Abgemahnten gekommen waren: Sie hatten dem Landgericht Köln weisgemacht, die fraglichen Nutzer hätten die Filme physisch heruntergeladen. Tatsächlich handelte es sich jedoch um Filme, die über Datenströme („Streaming“) zugegriffen werden konnte. Streaming-Videos anzuschauen, ist aber nach überwiegender Rechtsauffassung in Deutschland im Regelfall straffrei. Zudem ist durch Einbettungen dieser Ströme in andere Internetseiten für die Nutzer ohnehin oft nicht erkennbar, ob es sich um freie oder geschützte Filme handelt. Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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