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Limit für Abmahn-Anwälte in Kraft getreten

Eltern haften nicht zwingend für die Piraterie ihrer Kinder im Netz. Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Internet, 11. Oktober 2013: Abmahnanwälte dürfen für illegal gesaugte Filme, Spiele oder andere Werke im Internet ab sofort keine Phantasiegebühren mehr berechnen, sondern im Regelfall nur noch maximal 155 Euro. Das sieht eine Urheberrechts-Novelle vor, die nun in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zu bisher müsse die Abmahnung zudem nun „in klarer und verständlicher Weise bezeichnen, wer was vom wem weshalb will.“ Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Abmahnindustrie mit utopischen Forderungen erblüht

„Schnell ein Lied heruntergeladen, einen aktuellen Film gesaugt oder ein cooles PC-Game gezogen – das Internet macht das seit Jahren zu einem Kinderspiel“, hieß es von den Verbruacherschützern. „Ein Kinderspiel war es dann allerdings auch für die Inhaber der Rechte an diesen Werken – also Musikproduzenten, Spieleentwickler und Filmverleiher – den Anschlussinhaber vom Computer zu ermitteln und eine teure Abmahnung vom Anwalt verschicken zu lassen. Daraus entwickelte sich eine regelrechte Abmahnindustrie mit Massenabmahnungen und deutlich überzogenen Forderungen.“

Diesem Abmahn-Missbrauch habe der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. „Das ist jedoch keineswegs ein Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzer“, warnt Friederike Wagner von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Zu den reinen Abmahngebühren, also den Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt, kommt auch weiterhin noch ein Anspruch auf Schadensersatz, so dass sich die Gesamtforderung auch in Zukunft zu einem erheblichen Betrag summieren kann.“ Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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