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OLG Dresden: Internet-Videorekorder für Nutzer zulässig

Dresden, 14.7.11: Im Streit um die Zulässigkeit sogenannter Internet-Videorekorder hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun entschieden, dass die Endnutzer solcher Online-Dienste nicht gegen das Urheberrecht verstoßen: Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um das Äquivalent privater Aufzeichnungen mit dem Videorekorder daheim, die zulässig sind. Solche Dienste zu nutzen, ist also für den Privatanwender legal.

Allerdings stellte der Senat dennoch das ganze Geschäftsmodell in puncto „Senderecht“ in Frage, wie „Oiger“ von OLG-Sprecherin Kerstin Albrecht erfuhr. Die Richter untersagten nämlich dem vom Sender beklagten Anbieter solcher Dienste, die digital aufgezeichneten Sendungen auszustrahlen. Dies sei ein Privileg der Rechteinhaber, in diesem Falle von RTL.

Michael Westphal, Geschäftsführer des Online-Videorekorderdienste „Shift TV„, bezeichnete die OLG-Entscheidung dennoch als „Etappensieg“.  „Uns und den digitalen Fortschritt kann man nicht aufhalten“, erklärte er. Zu erwarten ist, dass das Thema bis zu einer abschließenden Klärung die Gerichte weiter beschäftigen wird. Auf „Shift TV“ kann man per Mausklick per Mausklick Sendungen aus dem Wochenprogramm aussuchen, diese werden vom Anbieter aufgezeichnet und können vom Kunden später abgerufen werden.

Aktenzeichen: OLG Dresden, 12.7.11 14 U 801/07
Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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