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BGH urteilt über Urheberrecht bei Youtube-Videos

Einbinden von Videos nur okay, wenn Rechteinhaber hinter Youtube-Veröffentlichung steht Karlsruhe, 11. Juli 2015. Internetnutzer dürfen öffentlich zugängliche Youtube-Videos auf ihren Internetseiten bei „Framing“ einbinden oder auf Facebook posten und verstoßen damit nicht gegen das Urheberrecht. Dies gilt allerdings nur, wenn der ursprüngliche Rechte-Inhaber das Video entweder selbst auf Plattformen wie Youtube oder Vimeo hochgeladen und dortzugänglich gemacht hat – oder einem anderen dazu die Erlaubnis gegeben hat. Dies haben im Tenor die Richter des 1. Zivilsenats im Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geurteilt (BGH-Urteil vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen I ZR 46/12).