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Nomos begrüßt Bundes-Glashütteregel

Nomos-Chef Uwe Ahrendt. Foto: Nomos

Nomos-Chef Uwe Ahrendt. Foto: Nomos

Manufaktur-Chef: Verordnung bedeutet ein Mehr an Prestige für diesen besonderen Ort

Glashütte, 13. Februar 2022. Die Manufaktur „Nomos“ hat die neue Glashütte-Verordnung, die nun auch der Bundesrat bestätigt hat, begrüßt. Laut dieser Verordnung dürfen nur Uhren als aus „Glashütte“ stammend bezeichnet werden, wenn sie zu mindestens 50 Prozent in dieser Stadt oder – bei einigen ausgewählten Fertigungsschritten – auch in Nachbarorten des Müglitztales beziehungsweise in Dresden hergestellt worden sind. Dieser nun zu Bundesrest gewordene Schutz sichere Arbeitsplätze und sei „ein Beispiel für den Erfolg traditioneller, aber stetig weiterentwickelter Handwerkskunst“, kommentierte der Glashütter Uhrenhersteller. Zuvor hatte schon Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) diesen Erfolg für die ostsächsische Uhrenindustrie begrüßt.

Hersteller: Verordnung nützt auch den Käufern

„Vor allem jedoch profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher“, heißt es weiter in der Nomos-Mitteilung. „Sie können sich darauf verlassen, dass Uhren, auf denen ,Glashütte’ steht, tatsächlich mit allen qualitätsrelevanten Herstellungsschritten in dem Traditionsort hergestellt wurden. Denn jeder, der mit diesem Namen wirbt, hat sich strikt an die Vorgaben der Verordnung zu halten.“

Allerdings ist die Verordnung nach Oiger-Einschätzung für die Hersteller wichtiger als für den Verbraucher: Plagiatoren drucken und gravieren natürlich auch gefälschte Herkunftsbezeichnungen in ihre Imitate, ohne dass dies für potenzielle Käufer unbedingt ersichtlich ist. Die Manufakturen dagegen haben durch die neue Verordnung jetzt bessere Möglichkeiten, gegen Produktpiraten juristisch vorzugehen.

Uhrenindustrie in Glashütte in über 175 Jahren gewachsen

Nomos-Chef Uwe Ahrendt hebt derweil auch die Bedeutung der Schutzverordnung für gewachsene Wertschöpfung im Osterzgebirge hervor. „Die neue Verordnung bedeutet auch ein Mehr an Prestige für diesen besonderen Ort“, schätzte er ein. „Und sie ist eine Anerkennung für das, was hier seit 1845 geleistet wird.“

Uhrenmanufakturen gehen auch auf königliche Wirtschaftsförderung zurück

Hintergrund: Glashütte entstand im 15. Jahrhundert vermutlich als Ort für Glasfertigung und Erzaufbereitung im Zuge des zweiten Silber-Berggeschreys im Erzgebirge. Nachdem das Silber versiegte, versuchten sich die Glashütter mit Textilfertigung, blieben aber arm dabei. Das rief die königliche Wirtschaftsförderung auf den Plan: Animiert und subventioniert durch die sächsische Krone siedelte sich 1845 der Uhrmacher Ferdinand Adolph Lange in dem Städtchens an. Mit seiner damals noch „A. Lange, Dresden“ genannten Uhrenmanufaktur (später: „A. Lange & Söhne“) legte er den Grundstein für die Ansiedlung weiterer Uhrenproduzenten und Feinmechaniker in Glashütte. Zu DDR-Zeiten verstaatlichten die kommunistischen Wirtschaftslenker die Manufakturen, machten daraus den VEB Glashütter Uhrenbetriebe (GUB) und profilierten diesen teilweise auf Uhrenmassenproduktion um.

Luftbild von Glashütte im Mügliztal im sächsischen Osterzgebirge, wo sich zahlreiche Uhr-Manufakturen angesiedelt haben. Foto: Nomos

Luftbild von Glashütte im Mügliztal im sächsischen Osterzgebirge, wo sich zahlreiche Uhr-Manufakturen angesiedelt haben. Foto: Nomos

Nach der Wende wurden die früheren Manufakturen reprivatisiert, auch neue Akteure siedelten sich an. Schwerpunkt wurde wieder die sowohl durch viel Handarbeit wie auch technologische Veredelung geprägte Fertigung besonders hochwertiger mechanischer Uhren. Zu den bekanntesten Manufakturen in Glashütte gehören heute Lange und Söhne, Nomos, Glashütte Original, Union, Mühle, Bruno Söhnle, Tutima und Wempe. Seit dem Neustart nach der Wende haben sie sich immer wieder dafür eingesetzt, die Regeln für die Glashütte-Herkunftsbezeichnung durchzusetzen.

Vorbild war und ist auch die Schweiz

Der Bundesrat hatte nun am Freitag die vom Bundesjustizministerium auf Betreiben der Sachsen vorgelegte Glashütte-Verordnung beschlossen. Die darin enthaltene 50-Prozent-Regel ist schon über 100 Jahre alt, stützte sich bisher aber vor allem auf die laufende Rechtsprechung. Jetzt ist sie auch Bundesrecht. Ähnliche Regeln haben auch Schweizer Uhren- und Lebensmittel-Manufakturen durchgesetzt, wo Verordnungen die Herkunftsbezeichnungen wie „Swiss Made“ ebenfalls besonders schützen.

Viele Rechtsquellen für Herkunftsschutz

Auch durch die EU und andere Rechtsquellen genießen bestimmte Herkunftsangaben einen besonderen Schutz im privatwirtschaftlichen Wettbewerb. Dazu gehören beispielsweise Dresdner Stollen, Spreewälder Gurken, Thüringer Rostbratwurst, Schwäbische Spätzle oder Nürnberger Lebkuchen. Weitere Rechtsquellen neben EU- und Bundesrecht sind zum Beispiel Gerichtsentscheidungen, Branchenvereinbarungen, Gewohnheitsrecht, altes Reichsrecht, das deutsche Markengesetz und Wettbewerbsrecht sowie internationale Verträge.

Autor: hw

Quellen: Nomos, Oiger-Archiv, Bundeslandwirtschaftsministerium, GRIN

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt