Luxemburg/München/Berlin, 27. Juni 2013: Die von der deutschen „Verwertungsgesellschaft Wort“ (VG Wort) geforderten Kopierabgaben auf PCs und Drucker sind im Grundsatz zulässig. Der hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt.
Autoren können auf höhere Tantiemen hoffen
Damit könnten sich entsprechende Geräte in Zukunft in der Bundesrepublik durchaus noch verteuern (wenngleich sich das Urteil vor allem auf die Rechtslage bis 2007 bezieht) – sich andererseits aber Autoren möglicherweise bald rückwirkend über höhere Tantiemen freuen. Die genauen Folgen des EuGH-Urteils hängen aber noch von einer BGH-Entscheidung und den Verhandlungsergebnissen zwischen VG Wort und der Elektronikwirtschaft ab. Der deutsche Hightech-Verband „Bitkom“ in Berlin sieht jedenfalls Auslegungsspielräume. Die VGW Wort in München begrüßte – wenig überraschend – das Urteil der Europa-Richter.
Streit von VG Wort und Wirtschaft schwelt seit Jahren
Der Streit zwischen VG Wort und deutscher Elektronik-Industrie beziehungsweise –Händlern schwelt bereits seit Jahren: Weil sich beide Seiten nicht einigen konnten, ob und wie Autoren und Rechteinhabern eine Vergütungspflicht zusteht, wenn Privatnutzer mit ihren PCs, Druckern und Scannern Kopien von Presse-Artikeln, Büchern und ähnlichen Werken anfertigen, ging der Streit vor Gericht. Ende 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zunächst eine Kopier-Vergütungspflicht für Drucker und PCs zunächst abgelehnt. Die VG Wort legte dagegen erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Zwischenzeitlich wurden ab 2008 fünf bis 12,50 Euro Abgabe pro Gerät festgelegt. Die VG Wort forderte allerdings rückwirkend für die Zeit bis 2007 zehn bis 300 Euro pro verkauftem Gerät. Schließlich legte der BHG das Problem dem Europäischen Gerichtshof vor, der nun im Grundsatz zugunsten der Verwertungsgesellschaft Wort entschieden hat.
Allerdings schränkten die Richter die Abgabepflicht auf bestimmte Konstellationen ein: Zum Beispiel auf Kopien in Papierform, miteinander verbundene PCs und Drucker und nur solche Kopien, die durch Einzelpersonen angefertigt werden. Der Einsatz von Kopierschutz-Maßnahmen reiche hingegen nicht, um die eine Angabepflicht hinfällig zu machen. Heiko Weckbrodt
EuGH-Mitteilung über das Urteil hierIhre Unterstützung für Oiger.de!
Ohne hinreichende Finanzierung ist unabhängiger Journalismus nach professionellen Maßstäben nicht dauerhaft möglich. Bitte unterstützen Sie daher unsere Arbeit! Wenn Sie helfen wollen, Oiger.de aufrecht zu erhalten, senden Sie Ihren Beitrag mit dem Betreff „freiwilliges Honorar“ via Paypal an:
Vielen Dank!