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Bundesgerichtshof: Handel mit Gebraucht-Software zulässig

Karlsruhe, 18. Juli 2013: Der Handel mit Gebraucht-Lizenzen von Computerprogrammen ist zulässig, wenn der Software-Hersteller ursprünglich eine unbefristete Lizenz erteilt hatte – was bei den meisten Computerprogrammen der Fall ist – und der letzte Nutzer seine Programmkopie deinstalliert oder jedenfalls unbrauchbar gemacht hat. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, der das Problem zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte.