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BHG: Dashcam-Video kann als Beweis dienen

Grafik: Bitkom

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Wird aber immer Einzelfall-Entscheid sein

Karlsruhe/Berlin, 15. Mai 2018. Kameras („Dashcams“) im Auto, die den Verkehrsfluss ringsum ununterbrochen aufnehmen – verstoßen gegen den Datenschutz. Aber wenn es zu einem Unfall kommt, können die von ihnen aufgenommenen Videos unter Umständen trotzdem als Beweismittel eingesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Trotzdem bleiben Rechts-Unsicherheiten, kritisierte der deutsche Digitalwirtschafts-Verband „Bitkom“ in einer ersten Reaktion.

Unfall und Streit nach Spurwechsel

Im konkreten Falle hatten zwei Autofahrer durch einen Spurwechsel kollidiert. Wer fehlerhaft seine Spur verlassen hatte, war der Streitpunkt danach. Einer der Fahrer wollte die Aufnahmen der Dashcam, die von seinem Wagen aus das Verkehrsgeschehen aufgezeichnet hatte, als Beweis vorlegen. Dies hatten das zuständige Amtsgericht und dann das Landgericht jeweils mit dem Argument zurückgewiesen, die Kameraaufzeichnungen seien datenschutzwidrig erfolgt und als illegales Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Der fall landete schließlich vor dem BGH.

Permanente Video-Aufnahmen verstoßen gegen Datenschutz

Dessen VI. Zivilsenat kam zu der Meinung: „Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig“, heißt es in einer Zusammenfassung. „Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“

Datenschutz-Verstoß schließt Beweisverwertung nicht aus

Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit soll nun „aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen“ das Landgericht Magdeburg noch einmal entscheiden. Offensichtlich neigen die BGH-Richter dabei zur Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht des Gefilmten dabei zurücktreten könne. Denn weiter heißt es: „Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.“

Bitkom: Autofahrer brauchen mehr Klarheit

„Dashcams schaffen mehr Rechtssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und tragen dazu bei, dass zum Beispiel ein Unfallhergang besser rekonstruiert werden kann“, ist dagegen Bitkom-Präsident Berg überzeugt. „Leider bleiben aber auch nach dem Urteil für die Autofahrer Rechtsunsicherheiten, da die Richter in ihrem Urteil ausdrücklich darauf hinweisen, dass das permanente Aufzeichnen unzulässig ist und die Verwertung von Bildern in Zivilprozessen immer eine Abwägung im Einzelfall bleibt. Autofahrer brauchen klarere Regelungen, wann Dashcams eingeschaltet werden dürfen.“

hw

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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