Internet & IoT, News, Recht & Justiz, zAufi
Schreibe einen Kommentar

Eltern wollen digitales Erbe ihrer toten Tochter am BGH erstreiten

Montage: Heiko Weckbrodt

Was wird aus unserem Facebook-Strom, wenn wir abnibbeln? Der kluge Netznutzer sorgt vor. Montage: Heiko Weckbrodt

Richter könnten im Sommer Grundsatzurteil fällen

Karlsruhe, 14. Februar 2018. Erben die Eltern einer tödlich verunglückten Teenagerin den Facebook-Account ihrer Tochter? Dürfen sie darauf uneingeschränkt zugreifen, auch wenn Facebook das Nutzerkonto bereits in einen Gedenkmodus versetzt hat? Über diese und weitere Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe voraussichtlich im Sommer zu entscheiden. Das Gericht könnte damit ein Grundsatzurteil über den Umgang mit dem digitalen Erbe Verstorbener fällen.

Mutter wollte Facebook-Konto auf Suizid-Hinweise durchforsten

„Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W.“, erläuterte der BGH die Konstellation. „2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verunglückte das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen tödlich.“ Die Mutter habe dann versucht, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen, um nach Hinweisen auf einen Freitod des Mädchens zu suchen. „Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte das Konto inzwischen in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe.“

Die Richter haben während der für Juni angesetzten Verhandlung insbesondere abzuwägen, was schwerer wiegt: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz oder das Interesse der Eltern, über ihren Tod ihrer Tochter mehr Informationen zu erlangen? Ist dieses Fernmeldegeheimnis überhaupt auf Kontaktnetzwerke wie Facebook anwendbar? Und kann man eine digitale Identität erben?

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

Schreibe einen Kommentar