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BGH: Internetsperren sind letzte Wahl

Grafik: hw

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Bei Urheberrechts-Verletzungen können GEMA & Co. nicht gleich gegen Netzbetreiber vorgehen

Karlsruhe, 26. November 2015. Anbieter von Internetzugängen können zwar über die sogenannte „Störerhaftung“ dazu verpflichtet werden, den Zugang zu Netzseiten zu kappen, die zum Beispiel illegal kopierte Musik, Filme oder Software zum Download anbieten. Doch bevor sie solche Netzsperren durchsetzen können, müssen die Rechte-Inhaber zuerst ernsthaft versucht haben, die eigentlichen Rechts-Verletzer (also die Betreiber der Portalseite bzw. die Musikpiraten) zu ermitteln. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen (I ZR 3/14 und I ZR 174/14 ) in Karlsruhe entschieden.

In den konkreten Fällen wollten die GEMA beziehungsweise ein Tonträgerhersteller jeweils Internet-Zugangsanbieter (Access-Provider) dazu verpflichten, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, die Links zu illegal kopierten Musikstücken enthielten. Nachdem sie bereits in den unteren Instanzen mit diesem Wunsch gescheitert waren, hatten die Kläger ihre Sperrwünsche dem BGH vorgelegt – doch kassierten auch von den Karlsruher Richtern eine Abfuhr.

Störerhaftung für Access-Provider möglich

Der Zivilsenat bestätigte zwar im Grundsatz das (vor allem in Deutschland) verfolgte Prinzip der Störerhaftung, nachdem auch jene, die nur den Internetzugang (wissentlich oder unwissentlich) zur Verfügung stellen, mit dem eine Urheberrechts-Verletzung begangen wird, in Haftung genommen werden können.

Aber: „Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben“, teilte der BGH mit. „Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.“

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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