Gebrauchtbuchhandels-Gutschein für Kauf preisgebundener Bücher war unzulässig
Karlsruhe, 24. Juli 2015. Das Internet-Kaufhaus Amazon hat mit einer Gutschein-Aktion gegen die deutsche Buchpreisbindung verstoßen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe geurteilt. Amazon hatte bei einer Sonderaktion Ende 2011 Kunden, die aus ihren Buchaltbeständen mindestens zwei gebrauchte Exemplare zum Ankauf über die Online-Plattform anboten, einen 5-Euro-Einkaufsgutschein gutgeschrieben. Der konnte auch verwendet werden, um neue Bücher, die der Buchpreisbindung unterliegen, zu erwerben. Dies aber sei unzulässig gewesen, urteilten die Richter auf eine Klage des „Börsenvereins des Deutschen Buchhandels“ hin.
Richter: Entscheidend ist, ob Buchhandel letztlich Zielpreis zufließt
Im Tenor argumentierten die BGH-Richter, das beim „Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist“. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil dem Buchhandel der per Preisbindung festgelegte Endpreis nicht zugeflossen sei, da der Gutscheinwert bei einem anderen Rechtsgeschäft entstanden ist.
-> BGH, Urteil vom 23.7.2015, Aktenzeichen I ZR 83/14
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