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BGH urteilt über Urheberrecht bei Youtube-Videos

Grafik: hw

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Einbinden von Videos nur okay, wenn Rechteinhaber hinter Youtube-Veröffentlichung steht

Karlsruhe, 11. Juli 2015. Internetnutzer dürfen öffentlich zugängliche Youtube-Videos auf ihren Internetseiten bei „Framing“ einbinden oder auf Facebook posten und verstoßen damit nicht gegen das Urheberrecht. Dies gilt allerdings nur, wenn der ursprüngliche Rechte-Inhaber das Video entweder selbst auf Plattformen wie Youtube oder Vimeo hochgeladen und dortzugänglich gemacht hat – oder einem anderen dazu die Erlaubnis gegeben hat. Dies haben im Tenor die Richter des 1. Zivilsenats im Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geurteilt (BGH-Urteil vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen I ZR 46/12).

Deuten kann man den Spruch so: Im Grundsatz ist das Teilen und Einbinden von Youtube-Videos okay. Denn wenn der Rechteinhaber das Video auf Youtube hochgeladen hat, hat er weiter die Hoheit darüber, es zu deaktivieren oder zu löschen und damit weitere Einspiegelungen („Framing“) auf anderen Seiten zu verhindern. Dies gilt aber nicht, wenn die „Teil“- und Einbettungs-Funktion deaktiviert ist und ebenfalls nicht, wenn man das Video in einem Youtube-Kanal findet, der das Video offensichtlich ohne Erlaubnis des Rechteinhabers hochgeladen hat. Die Frage in der Praxis wird allerdings sein, wie die deutschen Gerichte in Zukunft definieren, wann ein Dritter eine „offensichtliche Urheberrechtsverletzung“ auf einem Youtubekanal erkennen muss.

Streit um Wasservideo

Im konkreten Falle hatte ein Wasserfiltersystem-Hersteller ein zweiminütiges Video „Die Realität“ über Wasserverschmutzung produzieren lassen. Im Sommer 2010 banden zwei Handelsvertreter dieses Video per „Framing“ (Video wird nur eingespiegelt, ist aber physisch woanders gespeichert) auf ihre Internetseiten ein. Dagegen klagte der Rechteinhaber. Der Fall ging bis zum BGH und führte bereits im ersten Instanzen-Durchlauf zu einem Urteil, laut dem Framing erlaubt ist. Allerdings ging die Klägerin mit der Argumentation in Revision, dass nicht sie das Video auf Youtube zugänglich gemachte habe, sondern die beiden Handelsvertreter. „Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann“, teilte der Bundesgerichtshof mit.

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt