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Europarichter untersagen Steuernachlass für eBooks

Lauit EuGH dürfen eBooks nicht mit dem ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz besteuert werden, der sonst für Kulturgut gilt. Foto/Montage: Heiko Weckbrodt

Lauit EuGH dürfen eBooks nicht mit dem ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz besteuert werden, der sonst für Kulturgut gilt. Foto/Montage: Heiko Weckbrodt

Elektronische Bücher müssen höher besteuert werden als Papierausgaben

Luxemburg, 5. März 2015: Elektronische Bücher (eBooks) müssen anders als Papierbücher voll besteuert werden. Das hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, den viele EU-Staaten für Kulturgüter festgelegt haben, gilt demnach nicht, wenn die Literatur in nichtphysischer, digitaler Form ausgeliefert wird. Die Europa-Richter gaben damit Klagen der EU-Kommission gegen Frankreich und Luxemburg statt, die eBooks bisher nur mit 5,5 % (Frankreich) bzw. 3 % (Luxemburg) besteuert hatten.

Rückschlag auch für deutsche eBuch-Befürworter

Die Entscheidung ist auch ein schwerer Rückschlag für all jene, die in Deutschland auf eine steuerliche Gleichbehandlung klassischer und neuer Medien dringen. In der Bundesrepublik hatten sich unter anderem der „Deutsche Bibliotheksverband“ (DBV) und der „Börsenverein des deutschen Buchhandels“ auf die Seite der Franzosen gestellt – in der Hoffnung, dass im Falle eines Sieges beim Nachbarn auch die höhere Besteuerung von eBooks in Deutschland fallen könnte.

Börsenverein ist enttäuscht: Bücher sind Kulturgut, ob nun digital oder in Papier

„Es ist unerklärlich, warum E-Book-Leser schlechter gestellt werden als Leser des gedruckten Buches“, kommentierte Börsenverein-Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis die heutige EuGH-Entscheidung. „Bücher sind ein Kulturgut, unabhängig davon, ob sie in gedruckter oder elektronischer Form vorliegen.“ Der Verein hat nun in offenen Briefen an EU-Kommission, EU-Rat und das europäische Parlament gefordert, die Mehrwertsteuer-Richtlinien, auf die sich die Richter in ihrer Entscheidung berufen hatten, zu ändern. Zudem erinnerte der Börsenverein die deutsche Regierung an das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Ziel, einen reduzierten Steuersatz für eBooks einzuführen.

eBooks als „elektronische Dienstleistung“ eingestuft

Die EuGH-Richter hatten in ihrer Entscheidung auf den Anhang III der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verwiesen, der eine abgeschlossene Liste von Gütern und Leistungen aufführt, für die ein ermäßigter Steuersatz möglich sein. Privilegiert sind demnach Bücher, die auf „physischen Trägern“ ausgeliefert werden. eBooks seien jedoch als „elektronische Dienstleistung“ zu bewerten und damit voll zu besteuern.

Steuerproblem verteuert auch elektronische Zeitungsausgaben

Dies gilt im Übrigen auch für elektronische Ausgaben von Zeitungen. Seitdem der deutsche Fiskus die Presseverlage auf diese Sicht aufmerksam gemacht hatte, hatten viele Verlage mit Preiserhöhungen für ihre ePaper- bzw. App-Ausgaben reagiert. Der Mehrwertsteuersatz von 19 % für eBücher gilt als einer der Gründe, warum der Preisunterschied zwischen eBooks und Papierbüchern in Deutschland weit geringer ist als in den USA, wo elektronische Bücher heute bereits signifikante Marktanteile haben. Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt