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Europarichter erlauben Netzsperren für Filmpiraten-Portale

Eltern haften nicht zwingend für die Piraterie ihrer Kinder im Netz. Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Netzsperren gegen Filmpiraten-Portale im Netz sind zulässig, so der EuGH Abb.: Gustavb, Wikipedia, GNU-Lizenz

Deutsche Constantin begrüßt Grundsatz-Entscheidung

Luxemburg, 28. März 2014: Die deutsche Filmgesellschaft „Constantin“ hat die gestern getroffene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begrüßt, dass Netzsperren gegen Filmpiraterie-Portale wie „kinox.to“ oder „movie4k“ zulässig sind.

Filmfirma möchte Aufruf illegaler Angebote unmöglich machen

„Bislang mussten wir weitgehend tatenlos zusehen, wenn unsere Filme über illegale gewerbliche Portale wie kinox.to oder movie4k.to angeboten und verbreitet wurden“, kommentierte Constantin-Vorstands-Chef Martin Moszkowicz das Urteil aus Luxemburg. „Wir gehen davon aus, dass auf Basis dieser höchstinstanzlichen Rechtsprechung nun endlich auch deutsche Gerichte in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen Internetanbietern aufgeben, ihren Kunden das Aufrufen von illegalen Angeboten unmöglich zu machen.“

Netzsperr-Anträge in Deutschland zu erwarten

Abb.: hw

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Zu rechnen ist daher nun damit, dass Rechteinhaber in nächster Zeit Netzsperren gegen kinox.to, movie4k und ähnliche Portale in Deutschland zu erwirken versuchen. Die EuGH-Entscheidung dürfte wohl auch nicht mit der jüngeren deutschen Rechtsauslegung, laut der das Anschauen von Streaming-Videos (wie eben auf den genannten Portalen) im Regelfall straffrei ist. Denn das Urteil zielt nicht auf die Zuschauer, sondern auf Internetanschluss-Bereitsteller wie Telekom oder Vodafone, die diese Sperren einrichten müssten – wenngleich dies für das Publikum dieser Portale fast aufs Gleiche hinausläuft.

Constantin wollte „Wickie“ auf kino.to sperren lassen

Die EuGH-Richter hatten im konkreten Fall in letzter Instanz einen Prozess der Filmgesellschaften Constantin und Wega gegen die österreichische „UPC Telekabel“ zu beurteilen gehabt. Die Rechteinhaber hatten auf dem – inzwischen durch Aktionen der sächsischen Staatsanwaltschaft ohnehin geschlossenen – Streaming-Portal „kino.to“ ihre Filme „Wickie und die starken Männer“ und „Pandorum“ als kostenlose Datenströme wiedergefunden und wollten UPC zu Netzsperren verpflichten. Der Kabelanbieter wehrte sich gegen diesen Vorstoß mit der Begründung, dass sie keine Geschäftsbeziehung zu „kino.to“ haben und es keinen Beleg gebe, dass ihre Internetanschluss-Kunden rechtswidrig handelten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden und schließlich seien einige von ihnen überaus kostspielig.

EuGH: Bei Netzsperren aber Grundrechte abwägen

Die Luxemburger Richter verwarfen nun diese Argumente und erklärten Netzsperren gegen solche Portale für zulässig. Allerdings müssten die nationalen Gerichte, die dies anordnen, „ein angemessenes Gleichgewicht“ zwischen den Grundrechten Informationsfreiheut, unternehmerische Freiheit und Urheberrecht sicherstellen. Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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