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Auch für Online-Eier Widerruf möglich

Auch im Online-Handel mit Lebensmittel gelten Wiederrufs- und Reklamationsrecht. Foto: Heiko Weckbrodt

Auch im Online-Handel mit Lebensmittel gelten Wiederrufs- und Reklamationsrecht. Foto: Heiko Weckbrodt

Lebensmittel per Internet machen aber noch unter 1 % vom Markt aus

Leipzig, 25. November 2013: Nach dem Elektronik- und Buchmarkt macht sich anscheinend auch im Lebensmittel-Einkauf der Online-Trend breit: Zwar werden erst weniger ein Prozent der Umsätze mit Eier, Butter, Milch und anderen Lebensmittel in Deutschland per Internet umgesetzt, aber die Kunden-Anfragen häufen sich. Das berichtet die sächsische Verbraucherzentrale in Leipzig. Und die sagen: Verdorben angelieferte Speisen kann man auch im Online-Handel reklamieren. Ein Widerrufsrecht wie in anderen Internetgeschäften gilt jedoch nur, wenn zum Beispiel der Bauer die online bestellten Biospeisen nicht selbst vorbeibringt, sondern damit einen Paketdienst beauftragt.

Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn der Anbieter nicht selbst liefert

„Ein Widerrufsrecht besteht beispielsweise nicht, wenn Lebensmittel im Rahmen einer Direktvermarktung geliefert werden, wie die wöchentliche Gemüsekiste eines Biohofes oder die durch regelmäßige Verkaufstouren vertriebene Frischmilch und Tiefkühlkost“, erläuterte Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Allerdings müsse der Unternehmer die Lieferung selbst vornehmen oder organisieren. Andernfalls gelte das deutsche Fernabsatzrecht – mit all seinen Widerrufsmöglichkeiten.

Verdorbene Speisen sofort reklamieren

„Reklamieren kann ich jedoch verdorbene oder sonst fehlerhafte Lebensmittel unabhängig von der Art der Lieferung und des Lebensmittels“, betonte Wiesemann. Freilich sei es angebracht, dies sofort zu tun, da sonst der Anbieter bei schnell verderblichen Speisen argumentieren könne, die Lieferung sei beim Kunden nicht richtig gelagert worden. Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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