Internet & IoT, News, Recht & Justiz
Schreibe einen Kommentar

BGH delegiert Streit um eingebettete Internetvideos an Europa-Richter weiter

Abb.: hw

Abb.: hw

Karlsruhe, 16. Mai 2013: Die Frage, ob das bloße Einbetten von fremden Videos oder Bildern auf Facebook oder auf der eigenen Internetseite (sogenanntes „Framing“) ein Urheberrechtsverstoß sein kann, bleibt spannend: Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe nun doch nicht selbst entschieden, sondern einen entsprechenden Rechtsstreit nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Beim „Framing“ bleiben Werke physisch auf einem Fremd-Server

Die Bezeichnung „Framing“ (rahmen) kommt daher, dass der Nutzer in diesem Fall Bilder oder Videos in einem Rahmen nur über einen speziellen Link auf seiner Seite einblendet – die Dateien selbst liegen auf einem fremden Server. Auf den ersten Blick ist für den Besucher der Unterschied zwischen eingebetteten und lokal gespeicherten Mediadateien nicht erkennbar. Ähnliches geschieht, wenn man zum Beispiel Videos auf „Facebook“ verlinkt.

Viele Internetseiten-Betreiber sind überzeugt, damit die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen zu umgehen, da sie die fragliche Datei selbst nicht kopieren. Strittig ist unter anderem, ob ein freigeschalteter Einbettungs-Link auf Plattformen wie „Youtube“ den Schluss zulässt, dass die Rechteinhaber stillschweigend mit einer Einbettung auf anderen Seiten einverstanden sind.

Landgericht gab Urheber zunächst recht

Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen ein Video über Wasserverschmutzung erstellt. Der Film war auf der Plattform „Youtube“ verfügbar. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens hatten dieses Video auf ihren eigenen Internetseiten eingebunden. Dagegen klagte die Rechteinhaberin unter Berufung auf § 19a des Urheberrechtsgesetzes – sie hätten das Video unbefugt öffentlich zugänglich gemacht. Das Landgericht München gab der Klägerin zunächst recht, der Fall landete schließlich vor dem BGH.

Der neigte zwar der Meinung zu, dass eine bloße Verlinkung auf den Inhalt einer fremden Netzseite „grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt“. Allerdings schlossen die Zivilrichter nicht aus, dass damit ein Wiedergaberecht nach EU-Richtlinien verletzt sein könnte – und legten diese Frage nun dem EuGH in Luxemburg vor.

Christian Solmecke

Christian Solmecke. Abb.: WBS/Typemania

Anwalt: Einbetten bleibt hoch umstritten

„Aus meiner Sicht ist noch völlig offen, wie der EuGH entscheiden wird“, kommentierte der Kölner Internetrechts-Anwalt Christian Solmecke. „Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist nach wie vor hoch umstritten.“ Heiko Weckbrodt

 

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

Schreibe einen Kommentar