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Oberstes Gericht rügt Internetfahndung und Passwort-Spionage der Polizei

Abb.: hw

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Karlsruhe, 24.2.2012: Kriminalämter und damit letztlich auch Musik- und Filmindustrie werden es künftig schwerer haben, Nutzer mutmaßlich illegaler Downloads im Netz zu identifizieren und zu verfolgen. Denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jetzt in einem Grundsatzurteil die Internetfahndungsmethoden und Passwort-Ausspähaktionen von Ermittlungsbehörden beanstandet.

Nach Ansicht der Richter verstößt beispielsweise die Nachverfolgung dynamischer Internetadressen – wie sie typischerweise von Privatnutzern verwendet werden – gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Auch sei es nicht ohne Weiteres zulässig, wenn die Polizei von Telekommunikationsanbietern verlange, die Zugangsnummern (PIN und PUK) von Handys zu erhalten. Bund und Ländern haben nun bis Mitte des Jahres eine Galgenfrist bekommen, das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Nebenbestimmungen zu überarbeiten.

„Bislang ist es gängige Praxis, Privatpersonen, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, über die Rückverfolgung der dynamischen IP Adresse zu ermitteln“, kommentierte der auf Internetrecht spezialisierte Kölner Anwalt Christian Solmecke das Urteil. „In der Vergangenheit wurden in Deutschland tausende Nutzer von so genannten Filesharing-Tauschbörsen durch die Staatsanwaltschaften unter Berufung auf § 113 Abs. 1 S.1 TKG ermittelt und später von der Musik- oder Filmindustrie abgemahnt.“ Für die Zukunft habe das Gericht dem Gesetzgeber jetzt ein ganzes Paket an Hausaufgaben mitgegeben. „Angesichts der Bundestagswahl im Jahr 2013 ist kaum zu erwarten, dass die geforderten Änderungen bis dahin tatsächlich umgesetzt worden sind“, schätzte Solmecke ein. „Ist die Politik zu langsam, werden es Strafverfolgungsbehörden künftig schwer haben, Straftaten im Internet aufzuklären.“ hw

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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